Vorträge in München im April und Gröbenzell im Mai 2016
„Zurück zum Primat des Rechts“

Kurzfassung:

  1. Europarecht

Ausgehend vom Bruch des Maastricht- Vertrags im Mai 2010 – No- Bail- Out- Klausel des Art. 125 AEVU – führte der Referent den bis heute fortgesetzten Vertragsverstoß durch die „Rettungs“- Politik und die Gründe hierfür aus.

Danach folgte der ebenfalls fortgesetzte Verstoß gegen Art. 123 AEUV – Verbot der Staatsfinanzierung durch die EZB – unter Hinweis auf das Verfahren beim BVerfGericht und dem Europ. Gerichtshof und die erneute Befassung (Vorbehalt einer Ultra- Vires Entscheidung) des BVerfGerichts mit dem Thema der Staats- und jetzt auch Unternehmensanleihe- Käufe im Volumen von mittlerweile 70 Milliarden monatlich.

Europ. Recht war weiterhin Thema mit der Erläuterung des Schengen- Abkommens von 1985 und der Verordnungen von Dublin II, 2003 und Dublin III, 2013. Danach sind Flüchtlinge in dem Land zu registrieren, in dem sie erstmals den Boden eines EU- Staates betreten und in diesem Staat ist auch ein Asyl- Verfahren durchzuführen. Außerdem verbietet die sog. „Drittstaaten- Regelung“, die Asyl- Antragstellung bei uns, da alle Flüchtlinge auf dem Landweg aus „sicheren Drittstaaten“, das sind u. a. alle EU- Staaten, zu uns kommen.

Schengen und Dublin haben in der Vergangenheit nie funktioniert, und sie werden, aller Wahrscheinlichkeit nach, auch in der Zukunft nicht funktionieren.

Die Folge: Italien und Griechenland haben in der Vergangenheit Flüchtlinge via Nord- Europa „durchgewunken“.

Nach Schließung der „Balkan- Route“ – und mit einem kleineren „Erfolgs“- anteil des sog. „Türkei- Deals“ – wartet Europa gebannt darauf, welche neue Routen die Schlepper für Flüchtlinge einrichten werden. Zu erwarten ist ein verstärkter Flüchtlings- Strom aus Nordafrika über Libyen und Italien. Österreich wappnet sich vorsorglich bereits mit einem Ausbau der Grenz- Sicherung am Brenner.

  1. Nationales Recht und Genfer Flüchtlingskonvention von 1951

Zentrale Vorschrift ist der Art. 16 a Abs. 1 und Abs. 2 GG. Danach genießen „politisch Verfolgte Asylrecht“. Wer allerdings aus einem „sicheren Drittstaat“ einreist, kann sich darauf nicht berufen.

Nach dem GG kann demnach ein Flüchtling an der deutschen Grenze abgewiesen werden, sofern er illegal einzureisen versucht.

Die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 steht dem nicht entgegen; vgl. Art. 1 A. Ziff. 2, Art. 31, Art. 33.

Der Referent nennt schließlich noch die Ausführungsgesetze, die sich aus dem GG und der Flüchtlingskonvention ableiten:

In § 3 AsylG ist die Flüchtlings- Eigenschaft entsprechend Art. 1 Genfer Konvention definiert.

  • 18 Abs. 2 Ziff. 1 AsylG:

Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26 a) einreist.

  • 26 a Abs. 1 S. 1, 2 AsylG:

Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16 a Abs. 2 S. 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt.

  • 15 Abs. 1 AufenthaltsG:

Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen.

Wie rechtfertigt es die Bundesreg. sich andauernd diesen Rechtsvorschriften zu entziehen bzw. sie bis heute und trotz Grenzkontrollen – wenn auch derzeit in geringerem Ausmaß – zu ignorieren?

  • 18 Abs. 4 Ziff. 2 AsylG:

Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Fall der Einreise aus einem sicheren Drittstatt (§ 26 a) abzusehen, soweit das Bundesmin. des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung polit. Interessen der BRD angeordnet hat.

Dies ist die Rechtsgrundlage, auf die sich die Reg. seit der Grenzöffnung am 04.09.2015 ständig beruft. Allein, sie taugt nicht dazu:

Die Vorschrift ist nach einhelliger Ansicht aller mit dem Thema beschäftigter Juristen, so z. B. auch Herrn Bosbach von der CDU, eine Ausnahmevorschrift, die im Einzelfall Anwendung finden kann, niemals aber für eine ungesteuerte Massenimmigration, wie wir sie nach dem 04.09.2015 erlebten und auch heute noch – in abgeschwächter Form: Österreich und den Balkan- Staaten, die ihre Grenzen schlossen, sei Dank – erleben.

  1. Schluss:

Die Grenzkontrollen derzeit besänftigen die CSU, die die vorstehende Rechtsmeinung vertritt, sie stoppen aber nicht vollständig die illegale Migration, schon deshalb nicht, weil nicht alle Grenzübergänge vollständig kontrolliert werden.

Abschließend zitiert der Referent das Gutachten des ehemaligen Verfassungs- Richters di Fabio, das die CSU in Auftrag gegeben hatte:
„Der Bund ist verpflichtet die Grenzen zu kontrollieren, wenn die Außengrenzen vorübergehend oder dauerhaft nicht geschützt werden“.
Und „Das Grundgesetz setzt die Beherrschbarkeit der Staatsgrenzen und die Kontrolle über die auf dem Staatsgebiet befindlichen Personen voraus“.
Und „Es besteht eine grundsätzliche Handlungspflicht des Bundes, wenn die Funktionsfähigkeit der Länder … gestört ist. Es reicht die Wahrscheinlichkeit einer drohenden Funktionsstörung“.
Danach hat der Referent festgestellt, dass die Grenzöffnung, jedenfalls in ihrer wochen- und monatelangen Beibehaltung, gesetzwidrig war und ist.

Von Kant stammt das Wort, „Der Kern des Rechtsstaats (ist) die Bindung der Politik durch das Recht“, bei uns ist das umgekehrt. Paul Kirchhoff, ehemaliger Verfass.- richter, äußerte schon zum Bruch der No- Bail- Out- Klausel, dass es „keinen Frieden ohne Recht gäbe“. Wo das Recht erodiert, erodiert der Rechtsstaat. Die Folge ist eine Radikalisierung der polit. Landschaft in Europa und langfristig eine Gefährdung der Demokratie.

 

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